Allgemeine Geschäftsbedingungen der Quest Air Services (QST) GmbH

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Chartervertrages, der bei Annahme des Angebotes (schriftlich oder mündlich) durch den Auftraggeber (AG) entsteht. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie seitens der Quest Air Services (QST) GmbH
– nachfolgend Quest Air – schriftlich bestätigt worden sind. Die Schriftform gilt als gewahrt, wenn die Kommunikation mittels Telefax oder E-Mail erfolgt.

 

1. Angebote / Durchführung des Charterfluges

Bis zur Auftragsbestätigung durch Quest Air an den AG ist die angebotene Beförderungsleistung freibleibend und hängt von der Verfügbarkeit des Flugzeuges und der Crew ab. Anschließend erfolgt die Durchführung des angebotenen und bestätigten Fluges vorbehaltlich der notwendigen Verkehrsrechte, der Wetterbedingungen, des technischen Klarstandes des Flugzeugs sowie dem Ausschluss höherer Gewalt (z.B. Bombenwarnungen etc.). Fallen Teilstrecken eines Fluges aus, so werden nur die Kosten für die durchgeführten Strecken berechnet. Wird die Quest Air durch Wetter oder andere Gründe, die nicht im Einflussbereich der Quest Air liegen, gezwungen, zu einem anderen als dem vereinbarten Flughafen zu fliegen, so übernimmt die Quest Air keine Kosten für eine eventuell notwendig werdende Weiterbeförderung der Passagiere zum ursprünglichen Zielort.

 

2. Planungsgrundlage

Die Vercharterung der Luftfahrzeuge durch die Quest Air erfolgt nach geplanter Flugzeit. Der Charterpreis ergibt sich aus der Betriebszeit in Stunden und Minuten zuzüglich der regulären Nebenkosten, wie Landegebühren, eventueller Übernachtungskosten der Crew sowie Zusatzkosten für Handling, Enteisungs-, Genehmigungs- und Visagebühren nach Aufwand.

 

3. Flugzeiten

Die ausgewiesenen Flugzeiten des Angebots sind reine Luftzeiten. Als Reisezeit für Abholer oder Anschlussflüge muss die Betriebszeit (vom Anlassen bis zum Abschalten der Triebwerke, incl. der Rollzeiten) zugrunde gelegt werden.

 

4. Festpreise / Pauschalangebote

Die angebotenen Festpreise sind nach den Kundenangaben kalkuliert. Bei Änderungen, die auf Wunsch des AG notwendig werden oder notwendigen Änderungen während der Flugdurchführung, können zusätzlich Kosten nachberechnet werden. Das gilt auch bei Pauschalangeboten. In den Pauschalangeboten sind die regulären Nebenkosten, wie Eurocontrol-, Flugsicherungs-, Start- und Landegebühren enthalten. Sollte es für einen reibungslosen Ablauf notwendig sein, Handling in Anspruch zu nehmen, so werden diese Kosten, Enteisungs-, Genehmigungs- und Visagebühren nach Aufwand an den AG weiterberechnet. Bei Passagieren, welche nicht gebucht wurden, besteht kein Beförderungsanspruch. Zusätzliche Passagiere, welche nicht im Pauschalangebot berücksichtig wurden, werden mit 100,- Euro pro Person, pro Flugstrecke nachberechnet.

 

5. Positionierungsflug

Unsere Angebote verstehen sich generell ab Basis Berlin-Schönefeld. Bei einem längeren Aufenthalt als 24 Stunden auf einem anderen Flughafen, bleibt es Quest Air vorbehalten, einen Positionierungsflug oder einen Standtag in Rechnung zu stellen. Geplante Aufenthalte werden im Angebot berücksichtigt. Es kommt jeweils die für den AG kostengünstigere Variante zur Abrechnung.

 

6. Haftungsbeschränkungen

6.1. Die Beförderung der Fluggäste unterliegt den Bestimmungen des Warschauer Abkommens in seiner aktuellen Fassung. Die Haftung des Unternehmens und des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung des Passagiers sowie Verlust oder Beschädigung von Gepäck ist versicherungsrechtlich und -technisch abgesichert sowie auf die Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsleistung beschränkt. Bei Beförderung von Frachtgut gelten die Bestimmungen entsprechend. Eine Haftung der Quest Air für Menge, Wert und Besicherung der Transportgüter während des Transportes ist ausdrücklich ausgeschlossen. Auch Transportgut ist lediglich bis zu den Höchstgrenzen im Rahmen des Warschauer Abkommens für mitgeführtes Reisegepäck versichert.

6.2. Für höhere Gewalt, insbesondere schlechte Wetterverhältnisse, Streik oder Sabotage, die eine Durchführung des Fluges aus Sicherheitsgründen unmöglich machen, haftet die Quest Air nicht. Eine Haftung für Verspätungen oder sonstige Störungen des Flugbetriebs kommt nur bei Verschulden der Quest Air in Betracht, wobei die Vorschriften des Warschauer Abkommens, soweit anwendbar, unberührt bleiben.

6.3. Kann das bereitgestellte Flugzeug am Startort oder bei einer Zwischenlandung nicht zu der vorgesehenen Zeit abfliegen und wird diese Verspätung durch den AG oder aufgrund seines Gepäcks oder Fracht verursacht, so kann die Quest Air die dadurch anfallenden Kosten, wie Liegegelder gemäß der Gebührenordnung des jeweiligen Flughafens, sowie einen Aufwandersatz für zusätzliche Boden- und Flugzeiten berechnen.

 

7. Verfügbarkeitsrecht

Quest Air bleibt es unbenommen, bei Nichtverfügbarkeit des angebotenen Luftfahrzeugs ein mindestens gleichwertiges Luftfahrzeug der eigenen Flotte, bei Nichtverfügbarkeit durch höhere Gewalt auch ein geringer wertiges Luftfahrzeug der eigenen Flotte zur Verfügung zu stellen. Ist der AG mit der zur Verfügungsstellung eines geringer wertigen Flugzeuges der eigenen Flotte nicht einverstanden, so bleibt es der Quest Air unbenommen, ein gleichwertiges Luftfahrzeug im Subcharter zur Verfügung zu stellen. Dabei vom Angebot abweichende Mehrkosten werden dem AG vollständig und uneingeschränkt weiterberechnet, ohne dass dem AG hieraus weitergehende Rechte zustehen.

 

8. Stornogebühren

8.1. Kündigung durch den AG

Im Falle der Kündigung durch den AG ist Quest Air berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sie wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie gewöhnlich infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben hat.

Bei vereinbarten Festpreisen oder Pauschalangeboten werden folgende Stornogebühren erhoben:

Bei Absage des Auftrages bis 14 Tage vor Abflug 10% des angebotenen Charterpreises, bis 7 Tage vor Abflug 20% des angebotenen Charterpreises, bis 24 Stunden vor Abflug 50 % des angebotenen Charterpreises, mindestens jedoch 1.500,00 €, weniger als 24 Stunden vor Abflug 75 % des angebotenen Charterpreises, mindestens jedoch 2.500,00 €, nach erfolgter Positionierung, falls zutreffend, 100% des angebotenen Charterpreises.

Der Auftragsbeginn für die Ermittlung der Stornogebühren ist der Zeitpunkt des ersten geplanten Abfluges, bei notwendigen Positionierungen der Zeitpunkt des geplanten Abfluges von Berlin-Schönefeld. Dieser wird dem AG bei Auftragserteilung mitgeteilt.

Bei Subcharter-Aufträgen, also Luftfahrzeugen von Dritten im Auftrag des AG, gelten die zwischen der Quest Air und dem Subcharter-Unternehmen vereinbarten Stornogebühren, die dem AG mitgeteilt werden, zuzüglich 10 %.

Der AG ist berechtigt, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen. Die Quest Air ist berechtigt, im Einzelfall gegen Nachweis einen die Stornogebühren übersteigenden Schadens geltend zu machen.

8.2. Kündigung durch Quest Air

Quest Air kann vom Chartervertrag ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten, wenn der AG seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt, insbesondere, wenn er den Charterpreis nicht zu den vereinbarten Bedingungen fristgerecht bezahlt oder wenn höhere Gewalt die Durchführung des Fluges tatsächlich verhindert.

 

9. Dokumente

Sind AG und Passagier nicht identisch, stellt der AG dem Passagier des Fluges alle notwendigen Dokumente zur Verfügung. Der AG bzw. Passagier ist verpflichtet, alle notwendigen Ein- und Ausreisedokumente, Visa, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Unterlagen vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und Quest Air die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten Quest Air behält sich das Recht vor, Passagiere von der Beförderung auszuschließen, wenn sie die maßgeblichen Vorschriften nicht befolgen oder ihre Dokumente unvollständig sind.
Des Weiteren ist der AG bzw. Passagier verpflichtet und es unterliegt seiner eigenen Verantwortung, alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die während des Fluges berührt werden. Das gleiche gilt für diesbezügliche Regelungen und Anweisungen durch. Quest Air. Quest Air haftet nicht für Folgen, die dem AG bzw. Passagier aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.

 

10. Befugnisse des Kommandanten

Anweisungen vom Luftfahrzeugführer haben alle im Flugzeug beförderten Personen Folge zu leisten. Notwendig ist dieses zur Gewährleistung der Sicherheit des Flugzeugs sowie der darin beförderten Personen und Sachen.

 

11. Fracht

Bei der Beförderung von Fracht geht die Beladung und Entladung des Flugzeugs auf Risiko und Kosten des AG. Der AG garantiert, dass das zu befördernde Frachtgut bzw. Gepäck oder Post keine Gegenstände enthält, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen zu gefährden, oder deren Beförderung aufgrund von Bestimmungen eines auf dem Flug zu berührenden Staates verboten sind. Quest Air ist berechtigt, den vom AG nicht genutzten Teil der gecharterten Nutzlast für eigene Zwecke zu verwenden.

12. Vermittleraufträge

Sofern die Quest Air im Auftrage eines Vermittlers für Dritte tätig ist, haftet der Vermittler als Auftraggeber. Fungiert die Quest Air als Vermittler, so gelten die Geschäftsbedingungen der beauftragten Fluggesellschaft.

 

13. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung für die durch die Quest Air zu erbringende Dienstleistung mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rechnung im vollen Umfang fällig. Der AG kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er innerhalb von 3 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung nicht leistet. Hiervon abweichende Regelungen werden auf der Rechnung vermerkt. Bei Streit über das Datum des Rechnungszugangs wird vermutet, dass die Rechnung innerhalb von zwei Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist. Es bleibt dem AG nachgelassen, ein anderes Zugangsdatum nachzuweisen. Bei Zahlungsverzug ist Quest Air berechtigt Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen. Die Aufrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen.

 

14. Vorbehalt

Die von Quest Air übernommenen Verpflichtungen bestehen nur insoweit, als einschlägig zwingende Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und nur vorbehaltlich der Erteilung notwendiger Genehmigungen und werden ferner mit dem Vorbehalt eingegangen, dass die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und erfüllt werden können. Werden diese Rechte nicht gewährt, ist Quest Air berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Gültigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt; unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, welche dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.

15.2 Gerichtsstand

Wenn der Charterkunde Vollkaufmann ist oder in sonst zulässigen Fällen, wird für sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten als Gerichtsstand Berlin vereinbart.

15.3 Anwendbarkeit deutschen Rechts

Für den Chartervertrag ist, soweit zulässig, ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

15.4 Speicherung von Daten

Quest Air behält sich das Recht vor Daten des AG intern zu speichern.